Schwerstpflege

Schwerstpflege bezieht sich auf Personen, die einen besonders hohen bzw. intensiven Pflegebedarf aufweisen.

Nach dem Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) fallen Personen unter Pflegegrad 4 oder 5, wenn sie entweder eine unmittelbare Erreichbarkeit der Pflegeperson und einen regelmäßigen Hilfebedarf benötigen oder mindestens sechs Stunden täglich Pflege erforderlich sind.

Die Einstufung hängt somit von der Art und Dauer des Pflegebedarfs ab.

Es ist zu beachten, dass Personen, die lediglich Hilfe bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten benötigen, nicht als pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung gelten.